AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bruckamp GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und, soweit gesetzlich zugelassen, im Rechtsverkehr mit einem Verbraucher gem. § 13 BGB.
1.3 Unsere AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden. Es bedarf zur Einbeziehung keiner gesonderten Vorlage, da diese stets unter www.bruckamp.de abrufbar sind.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen. Individuelle, insbesondere auch mündliche oder telefonische Vereinbarungen, die zwischen den Parteien nach Vertragsschluss oder im Zuge der Vertragsdurchführung getroffen werden, gehen dieser Klausel und den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor und bleiben von dieser Klausel unberührt. Fehlt es an einer solchen individuellen Vereinbarung, sind rein einseitige mündliche oder telefonische Ankündigungen oder Zusagen unverbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich bestätigt.
1.5 Soweit den Auftragsunterlagen Montagebedingungen beigefügt sind, sind diese Bestandteil des geschlossenen Vertrages.
§ 2 Angebote/Angebotsunterlagen/Berechnungsgrundlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.
2.2 Ist die Bestellung des Kunden als Angebot anzusehen, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
2.3 An den von uns erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen an den Kunden – gleich aus welchem Anlass – ausgehändigt wurden. Sie sind auf Verlangen zurückzugewähren und dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt. Etwaige immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte werden im Rahmen des Vertragszwecks eingeräumt, sobald sämtliche offene Forderungen durch den Kunden bezahlt wurden. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher offener Forderungen dulden wir die vertragsgemäße Nutzung oben genannter Unterlagen und Werke, ohne entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Die Duldung kann bei Nichtzahlung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
2.4 Unwesentliche Abweichungen von Angaben, die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese die Funktion der vereinbarten Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen.
§ 3 Preise
3.1 Unsere Preise gelten „ab Werk“.
3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretene Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Erhöhung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Frachten oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Die Änderung dieser Kosten werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlich bestimmten Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 4 Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
4.1 Zahlungen für Waren und Nebenleistungen sind bei Versandbereitschaft als Vorkasse oder gemäß gesonderter schriftlicher Vereinbarung zu leisten. Ein Abzug von Skonto erfolgt nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4.2 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, zum Beispiel die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, Anzeichen für eine bevorstehende Zahlungseinstellung (Nichteinhaltung von Zahlungszielen etc.), so werden unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel bzw. gewährter Zahlungsziele, sofort fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
4.3 Die Hereingabe von Wechseln und Schecks bedarf unserer Zustimmung. Ist die Zahlung per Wechsel oder Scheck vereinbart, so erfolgt unsererseits die Annahme des Wechsels oder des Schecks nur erfüllungshalber; Wechselspesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Kunden.
4.4 Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, etwaige bereits bestellte Lieferungen oder etwaige zugesagte Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche zurückzubehalten.
4.5 Der Kunde ist nur im Fall der schriftlichen Zustimmung oder mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zur Aufrechnung berechtigt. Außerdem ist er zur Ausübung der Zurückbehaltungsrechte nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.6 Bei der Vereinbarung von Teillieferungen ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung Teilzahlungen in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Wert der Teillieferung im Verhältnis zur Gesamtlieferung entspricht.
§ 5 Lieferzeit/Verzug
5.1 Erfordert die Ausführung unserer Leistung Mitwirkungshandlungen des Kunden, etwa die Einholung behördlicher Genehmigungen, die Freigabe von Zeichnungen, etc., beginnen die von uns angegeben Lieferfristen erst, wenn der Kunde sämtliche ihm zukommenden Verpflichtungen und Obliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt hat.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Insoweit erforderliche Sonderleistungen werden pauschal zum Stundensatz von 45,00 € pro Stunde berechnet. Dem Kunden bleibt es ausdrücklich vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden bzw. Mehraufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der vorgenannte Pauschalbetrag ist; in diesem Fall ist nur der tatsächlich nachgewiesene, geringere Betrag zu ersetzen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, für den Zeitraum des Annahmeverzugs und der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten bereits gelieferte Ware bis zur Erbringung der gesamten Leistung durch uns auf seine Kosten und sein Risiko zwischenzulagern.
5.3 Sind Lieferfristen in den Auftragsunterlagen als „ca.-Fristen“ angegeben, sind wir berechtigt, die angegebenen Termine um höchstens zwei Wochen zu überschreiten. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, werden wir dies möglichst frühzeitig anzeigen. Alle nachfolgenden Vertragsfristen verlängern sich entsprechend.
5.4 Unsere Angebote sowie die Annahme bzw. Bestätigung von Bestellungen oder Aufträgen des Kunden erfolgen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, sofern wir die ausbleibende oder verzögerte Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Dieser Vorbehalt gilt nur, wenn wir zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden bereits ein kongruentes, d.h. hinsichtlich Art, Menge und Beschaffenheit der bestellten Ware deckungsgleiches Deckungsgeschäft mit einem zuverlässigen Vorlieferanten abgeschlossen hatten. Werden wir trotz Abschluss eines solchen kongruenten Deckungsgeschäfts von unserem Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, den Kunden über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten, und werden jede vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung (insbesondere Vorauszahlungen) unverzüglich erstatten. Regress- oder Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
5.5 Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und von uns nicht verursacht sind, haben wir nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Unfälle, Epidemien, außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften, nachträgliche Materialverknappungen, Import- oder Exportrestriktionen, Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrsstörungen, unvorhersehbare Maschinenausfälle, Streik, Aussperrungen, Mobilmachung, Krieg, Naturereignisse, Schlechtwetterlagen (z. B. bei Montagen), behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Störungen der Verkehrswege, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten. In den vorgenannten Fällen verlängern sich auch verbindliche Lieferfristen und –termine um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung.
§ 6 Force Majeure
6.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:
(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
(c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
6.2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer
Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
6.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird.
Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders
vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
§ 7 Versand/Verpackung
7.1 Bei einem Versand durch uns steht uns die Auswahl des Transportmittels frei, soweit nicht in der Auftragsbestätigung eine besondere Vereinbarung vorgesehen ist. Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte bzw. beschleunigte Versandart trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn wir die Frachtkosten übernehmen.
7.2 Für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages hat der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die von uns gelieferte Ware an unseren Geschäftssitz in Espelkamp zurückzugeben, sofern er die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die von uns verwendeten Transport- und Umverpackungen, sofern er eine Rücknahme dieser Verpackungen durch uns wünscht, an unseren Geschäftssitz in Espelkamp innerhalb der betriebsüblichen Zeiten zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nur dann von uns zurückgenommen, wenn sie frei von Fremdstoffen (Stoffe, welche nicht von der gelieferten Ware stammen) und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sind. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten der Entsorgung zu tragen.
§ 8 Anlieferung/Abholung und Gefahrübergang
8.1 Bei Anlieferung der Ware erfolgt die Entladung der Fahrzeuge durch den Kunden.
8.2 Bei Selbstabholung durch den Kunden gilt, dass nur LKW oder Container beladen werden können, welche eine seitliche
Beladung mit Staplern zulassen. Treffen mehrere Abholer gleichzeitig ein, werden diese hintereinander abgefertigt.
8.3 Wird die Ware durch uns geliefert und vom Kunden montiert und/oder aufgestellt, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware an dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Ort auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
8.4 Verzögert sich die Lieferung oder der Versand der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung, insbesondere die Gefahr einer Beeinträchtigung der Oberflächenqualität durch längere Lagerung im Freien mit Erhalt der Mitteilung der Lieferbereitschaft bzw. Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 9 Mängelrügen
9.1 Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachkommt.
9.2 Bei Versand der Ware hat der Kunde zudem selbst jede Beschädigung bzw. Beanstandung unverzüglich dem zuständigen Spediteur bzw. Frachtführer anzuzeigen bzw. sich bestätigen zu lassen.
9.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.
§ 10 Mängelansprüche
10.1 Garantien über die Beschaffenheit der Ware müssen als solche ausdrücklich von uns gekennzeichnet sein. Insbesondere begründen Hinweise auf DIN- oder sonstige technische Normen ohne besondere Vereinbarung keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks.
10.2 Tragfähigkeitsangaben gelten nur bei sachgemäßer Nutzung sowie Montage durch uns oder bei einer Montage nach unserer Anleitung. Erfolgt eine Montage durch den Kunden abweichend von der Montageanleitung und den darin ausgewiesenen Mindestanforderungen, übernehmen wir keine Gewähr für die vorgesehenen Belastungen.
10.3 (a) Handelt es sich bei der von uns geschuldeten Leistung um den Verkauf einer beweglichen Sache (Kaufvertrag), so kann der Kunde bei Mangelhaftigkeit der Ware nach seiner Wahl gemäß § 439 Abs. 1 BGB Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Schlagen beide Arten der Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
(b) Ist von uns hergestelltes Werk (Werkvertrag) mangelhaft, sind die Ansprüche des Kunden zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt in diesem Fall nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Herstellung eines neuen Werks. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Werklohns oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
10.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit die von uns geschuldete Leistung in der Herstellung oder Übergabe eines Bauwerks besteht oder in der Übergabe einer Sache, welche entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre; in allen übrigen Fällen 12 Monate, soweit die Mängelansprüche des Kunden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und bei der Ware um eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gilt anstelle der vorgenannten 12-Monats-Frist die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von einem Jahr, es sei denn, mit dem Verbraucher wird nach den Voraussetzungen des § 476 Abs. 2 BGB im Einzelfall eine ausdrücklich hierauf hinweisende, gesonderte kürzere Frist vereinbart.
10.5 (a) Etwaige von uns übernommene Garantien oder Angaben zur Tragfähigkeit (vgl. § 10.2) beziehen sich ausschließlich auf die ursprüngliche, im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Montage vorgesehene Bau- und Montagekonfiguration der Ware.
(b) Werden an der gelieferten Ware nach Lieferung bzw. Montage bauliche oder konstruktive Veränderungen vorgenommen – gleich ob durch den Kunden selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte –, die von der ursprünglichen Bau- oder Montagekonfiguration abweichen, so erlischt jede von uns übernommene Garantie oder Zusage zur Tragfähigkeit für den betroffenen Teil der Ware mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Veränderung.
(c) Für Schäden, die auf einer infolge derartiger nachträglicher Veränderungen abweichenden Tragfähigkeit beruhen, ist unsere
Haftung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit wir die konkrete Veränderung zuvor ausdrücklich schriftlich genehmigt haben, sowie unbeschadet der Regelungen in § 11 dieser AGB, insbesondere nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits sowie nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(d) Soweit es sich bei den in Abs. (a) genannten Garantien um Garantien im Sinne des § 443 BGB handelt, erhält der Kunde bei Vertragsschluss mit einem Verbraucher eine gesonderte Garantieerklärung, die den Anforderungen des § 479 BGB entspricht, insbesondere den Hinweis, dass die gesetzlichen Mängelrechte hierdurch unberührt bleiben.
§ 11 Haftungsbeschränkung
11.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
11.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
11.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehenden Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum.
Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnungen oder Saldobeziehungen und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
12.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies schließt eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden aus. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Hat der Kunde bereits vor Abschluss dieses Vertrages seine gegenwärtigen und/oder künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen im Rahmen einer Globalzession (insbesondere zugunsten eines kreditgebenden Instituts) abgetreten, so gilt die vorstehende Vorausabtretung nur insoweit, als sie nicht bereits von dieser früheren Globalzession erfasst wird bzw. dieser im Rang nachgeht. Der Kunde ist verpflichtet, uns das Bestehen und den Umfang einer solchen Globalzession unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wir werden in diesem Fall unsere berechtigten Sicherungsinteressen vorrangig durch den branchenüblichen, in § 12.1 geregelten (einfachen bzw. verlängerten) Eigentumsvorbehalt wahrnehmen und die Vorausabtretung
nach dieser Ziffer 12.2 auf den Fall beschränken, dass und soweit dem nicht die vorrangige Globalzession entgegensteht.
Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
12.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Kunde tritt seine Ansprüche gegen den Versicherer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Lieferung an uns ab.
12.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns unser Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die uns entstandenen Aufwendungen.
12.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Ware. Sollte uns nur ein Miteigentumsanteil an der Ware zustehen, erfolgt der Erwerb des Miteigentumsanteils an der neuen Sache entsprechend anteilig.
12.6 Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Kunden, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen begrenzt auf die Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wird die Ware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Kunde bereits jetzt die aus dieser Verbindung von Ware und Grundstück entstehenden Forderungen gegen den Dritten in Höhe des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) einschließlich Nebenrechten zur Sicherung unsere Forderungen mit Rang vor dem Rest an uns ab.
12.7 Sofern der realisierbare Gesamtwert der uns eingeräumten Sicherheiten 110% unserer noch offenen Restforderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten in der übersteigenden Höhe freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 13 Datenschutz/Urheberrechte
13.1 Wir sind berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden entsprechend der Europäischen Datenschutzgrundverordnung vom 25. Mai 2018 zu speichern und zu verarbeiten, soweit zur Durchführung des Vertrags erforderlich.
13.2 Wir sind berechtigt, Daten, die durch unsere Produkte erzeugt werden, für zusätzliche Zwecke zu sammeln, zu verwenden und zu bewerten, z.B. um Produkte zu verbessern, Dienstleistungen zu verbessern und die Benutzeroberflächen zu optimieren. Wenn diese Informationen personenbezogene Daten sind, werden sie gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen anonymisiert, bevor sie weiterverwendet und ausgewertet wird.
13.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Knowhow vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
14.2 Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die Lieferung der Ware, für alle Zahlungen und für alle empfangenen Wechsel unser Geschäftssitz in Espelkamp.
14.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich seiner Entstehung und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten (auch Wechselklagen) ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Espelkamp. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden nach unserem Ermessen auch an seinem Wohnsitz oder Geschäftssitz zu verklagen.
Stand: Januar 2026